Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Radevormwald. Der Gerichtsstand ist Wipperfürth. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.

1.2 Vertragsbedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich MwSt. und Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jede Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

1.4 Zahlungen
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM weiterleiten:
• Namen und Anschrift unserer Debitoren
• Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
• ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail- Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factorem.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

1.5 Werkzeuge
Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt in Rechnung gestellt. Mit der Zahlung liegt das Angebot des Bestellers auf Abschluss der Einigung über den Eigentumsübergang gemäߧ 929 BGB und über Besitzmittlungsverhältnis gemäߧ§ 930, 868 BGB, inhaltlich dessen wir für den Besitzer die Werkzeuge verwahren, ohne das der Besteller – auch nicht nach Auflösung der Geschäftsverbindung die Herausgabe der Werkzeuge, die in unserem Besitz und zu unserer freien Verfügung verbleiben, verlangen kann. In der jeweiligen Entgegennahme der Zahlung durch uns liegt die Annahme des entsprechenden Angebotes. Die Erstattung der Werkzeugkosten kann nicht vom Gutbefund der Versuchshärtung abhängig gemacht werden.

1.6 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§1204 BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

2. Ausführungs- und Lieferbedingungen
2.1 Angaben des Auftraggebers
Den Werkstücken, die zur Wärmebehandlung angeliefert werden, muss ein schriftlicher Auftrag, ein Lieferschein und eine Fertigungszeichnung beigefügt werden, die folgende Angaben enthalten müssen:
a) Teilename und Stückzahl.
b) Zeichnungsnummer mit Änderungsindex.
bb) In der Fertigungszeichnung muss die geforderte Härtezone nach DIN 6773 Teil 3, die Oberflächenhärte und die Einhärtungstiefe mit den geforderten Toleranzen eingetragen sein. Wenn erforderlich, ist die Messstelle in der Zeichnung zu kennzeichnen.
c) Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so müssen diese getrennt gehalten werden.
cc) Werden Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder an den Oberflächenzustand gestellt, so bitten wir das auf den Lieferpapieren zu vermerken.
d) Der Auftragnehmer prüft die Angaben im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

2.2 2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen möglichen Liefertermin nennen.

2.3 Gefahrenübergang
Das Härtegut ist vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch lässt der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen.

2.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen in dieser Sache getroffen wurden.

2.5 Sachmängel
Das Härtegut wird mit der erforderlichen Sorgfalt und mit geeigneten Verfahren behandelt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächen härte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit, u.ä. wird wegen unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erforderlicher Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass
a) der Auftraggeber der in Ziffer 2.1 geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte,
b) der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte, oder
c) weil Eigenschaften des verwendeten Materials die Formgebung oder den Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg er Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen.

Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblichen und prozessbedingten im zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstandenen Bruch keine Gewähr.

2.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß 2.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet- soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Wärmebehandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden.

Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragsnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

2.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.